Satzung

  • §1 Name und Sitz

Das Clara-Wieck-Gymnasium ist ein musisch-sprachliches Gymnasium mit vertiefter musischer Ausbildung.
Zur Unterstützung der Arbeit des Gymnasiums wurde der "Förderverein des Clara-Wieck-Gymnasiums Zwickau e.V." gegründet. Er hat seinen Sitz in Zwickau, Schlossplatz 1 und ist in das Vereinsregister Chemnitz eingetragen.


  • §2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung der Erziehung und Ausbildung der Schüler des Clara-Wieck-Gymnasiums Zwickau und die zusätzliche Erbringung von Mitteln, die es ermöglichen, Unterrichts- und Bildungsmittel zu ergänzen.
b) die Unterstützung des Gymnasiums bei der Einbringung in die Kultur- und Erbepflege der Robert-Schumann-Stadt Zwickau.
c) das Aufbringen von Beihilfen für Klassen- und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule im Rahmen der Schülererziehung und -bildung.
d) die Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern, allen ehemaligen Schülern sowie Freunden und Förderern des Clara-Wieck-Gymnasiums.
e) die Förderung von Bestrebungen, die der Traditionspflege und Gestaltung des kulturellen Lebens in Planitz dienen, wobei das Schloss als kulturelles Zentrum aufgewertet werden soll.


(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Ein Zweckbetrieb ist nur in den Grenzen der §§65ff. Abgabenordnung 1977 zulässig.


  • §3 Mitgliedschaft

(5) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der Schule verbunden fühlt und sich im Sinne der Satzung engagiert.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
(7) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch formlose schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, die wirksam wird, wenn der Vorstand die Annahme nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnt. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Ein abgelehnter Bewerber hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und der Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen) oder schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam wird.
Bei satzungswidrigem Verhalten ist der Ausschluss aus dem Verein mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich. Dabei besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  • §4 Beiträge

Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er wird jeweils für ein Jahr im ersten Quartal erhoben. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres.

Im besonderen Fall sind Beitragsermäßigungen möglich. Spenden sind möglich.

  • §5 Organe des Vereins

Die Organe sind
(9) die Mitgliederversammlung
(10) der Vorstand


  • §6 Der Vorstand

(11) Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellvertreter
c. dem Schatzmeister
d. dem Schriftführer

(12) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auf maximal sieben Mitglieder erweitert werden.
(13) Ein Mitglied des Vorstandes ist Vertreter der Elternschaft.
(14) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Dabei müssen stets zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein um den Verein zu vertreten.
(15) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Seine Amtszeit dauert bis zur Neuwahl eines Vorstandes an.
(16) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen. Das Ausscheiden aus dem Vorstand muss drei Monate vorher schriftlich angezeigt werden.

  • §7 Mitgliederversammlung

(17) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bis zum 31. Oktober des Geschäftsjahres abzuhalten und beschließt über Beiträge, Entlastung und Wahl des Vorstandes. Sie wählt ferner zwei Kassenprüfer, die der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassen-prüfungsbericht zu erstatten haben.
(18) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, das schriftlich unter Angabe von Gründen bekundet werden muss, ist er dazu verpflichtet.
(19) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(20) Über die Versammlungsbeschlüsse ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
(21) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienen Mitglieder beschluss-fähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(22) Änderungen der Satzung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • §8 Auflösung

(23) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zwecke einberufen wurde. Es müssen mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.
(24) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigende Körperschaft zwecks Verwendung für die Bildung und Erziehung und zur qualitativen Verbesserung der materiellen Ausstattung des Clara-Wieck-Gymnasiums.



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